Energiepreisbremse

Die Bundesregierung entlastet mit der Strompreisbremse und der Gas- und Wärmepreisbremse Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Dies hat auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung.

Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz – StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Die Gesetze gelten ab dem 01. März für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung ist bis zum 30. April 2024 geplant.

Energiepreisbremsen kompakt im Überblick:

Privathaushalte und Unternehmen erhalten 80 Prozent Ihres jährlichen Gasverbauchs zu einem gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde Gas oder 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die 80 Prozent des Verbrauchs orientieren sich am Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen übernimmt der Bund.

Gas-/ Wärmepreisbremse: (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird

Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Strompreisbremse: (Strompreisbremsengesetz – StromPBG)

Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.

Oberhalb der jeweils rabattierten Kontingente fallen die üblichen Preise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Entlastungen für nicht leitungsgebundene Energieträger

Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallhilfe für Privathaushalte verständigt. Damit sollen auch Haushalte entlastet werden, die mit Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holzhackschnitzeln, Briketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks heizen. Erstattet werden nur die Mehrkosten aus dem Jahr 2022, die über eine Verdoppelung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.

Härtefallhilfen bei Heizöl, Flüssiggas und Holzpellets

Wer wird entlastet:

Privathaushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks sollen von hohen Preissteigerungen entlastet werden. Bund und Länder haben daher 1,8 Milliarden Euro für Härtefallhilfen beschlossen. Ähnlich wie bei der Strom- und Gaspreisbremse können Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 Unterstützung beantragen.

Höhe der Entlastung:

Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.

Der direkte Zuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Haushalt. Der Staat erstattet 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

Bund und Länder erstatten Mehrkosten, die über eine Verdoppelung des Durchschnittswertes 2021 hinausgehen, dem sogenannten Referenzpreis. Es gelten folgende Referenzpreise inklusive Umsatzsteuer:

  • Heizöl: 0,71 Euro/l
  • Flüssiggas: 0,57 Euro/l
  • Holzpellets: 0,24 Euro/kg
  • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro/kg
  • Holzbriketts: 0,28 Euro/kg
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  • Kohle/Koks: 0,36 Euro/kg

Grundlage sind die Brutto-Kosten auf einer Rechnung für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten, zum Beispiel Lieferkosten und CO2-Abgaben. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der Formel:

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Beispiel:

Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.

Härtefallhilfe: Online-Heizkostenentlastungsrechner, FAQs und Links zum Online-Antrag.

Die Härtefallhilfe kann mit dem Heizkostenentlastungsrechner auf der Webseite der Bundesregierung für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden. Hier finden Sie in den FAQs weitere Informationen und die Links zu den Antragsportalen der Bundesländer.

Als Vermietende haben Sie das zu erledigen:

  • Berechnung der Höhe der Erstattung bzw. Förderung
  • Einreichung des Antrages auf Erstattung beim jeweiligen Bundesland
  • Mitteilungspflicht über jährliche Heizkostenabrechnung und Weitergabe der Erstattungen an Mietende

Das müssen Sie bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen beachten:

Die Preisbremsen müssen auch in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Vermietende müssen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Die Höhe der Entlastung und der auf den Mietenden anfallende Anteil ist dabei gesondert auszuweisen.

Dies gilt, sobald ein Abrechnungszeitraum betroffen ist, in dem mindestens ein Monat aus dem Kalenderjahr 2023 enthalten ist. Die Energielieferanten sind verpflichtet, die Gesamtkosten sowie die Entlastungsbeträge in ihren Rechnungen auszuweisen, sodass die Beträge Ihnen als Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vorliegen.

Unsere Lösung für Sie:

Als Ihr Dienstleister für die digitale Heizkostenabrechnung benötigen wir die Entlastungsbeiträge von Ihnen, um eine korrekte Heizkostenabrechnung erstellen zu können. Sie können diese zukünftig schnell und einfach online in unserem Kundenportal hinterlegen.

Haben Sie noch Fragen zu Energiepreisebremse oder Härtefallhilfe?

Gas-/ Wärmepreisbremse: (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird

Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Strompreisbremse: (Strompreisbremsengesetz – StromPBG)

Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.

Oberhalb der jeweils rabattierten Kontingente fallen die üblichen Preise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Entlastungen für nicht leitungsgebundene Energieträger

Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte verständigt. Damit sollen auch Haushalte entlastet werden, die mit Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holzhackschnitzeln, Briketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks heizen. Erstattet werden nur die Mehrkosten aus dem Jahr 2022, die über eine Verdoppelung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.

Härtefallhilfen bei Heizöl, Flüssiggas und Holzpellets

Wer wird entlastet:

Privathaushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks sollen von hohen Preissteigerungen entlastet werden. Bund und Länder haben daher 1,8 Milliarden Euro für Härtefallhilfen beschlossen. Ähnlich wie bei der Strom- und Gaspreisbremse können Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 Unterstützung beantragen.

Höhe der Entlastung:

Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.

Der direkte Zuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Haushalt. Der Staat erstattet 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

Bund und Länder erstatten Mehrkosten, die über eine Verdoppelung des Durchschnittswertes 2021 hinausgehen, dem sogenannten Referenzpreis. Es gelten folgende Referenzpreise inklusive Umsatzsteuer:

  • Heizöl: 0,71 Euro/l
  • Flüssiggas: 0,57 Euro/l
  • Holzpellets: 0,24 Euro/kg
  • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro/kg
  • Holzbriketts: 0,28 Euro/kg
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  • Kohle/Koks: 0,36 Euro/kg

Grundlage sind die Brutto-Kosten auf einer Rechnung für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten, zum Beispiel Lieferkosten und CO2-Abgaben. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der Formel:

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Beispiel:

Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.

Härtefallhilfe: Online-Rechner und Online-Antrag.

Die Härtefallhilfe kann mit dem Heizkostenentlastungsrechner auf der Webseite der Bundesregierung für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden. Hier finden Sie in den FAQs weitere Informationen und die Links zu den Antragsportalen der Bundesländer.

Als Vermietende haben Sie das zu erledigen:

  • Berechnung der Höhe der Erstattung bzw. Förderung
  • Einreichung des Antrages auf Erstattung beim jeweiligen Bundesland
  • Mitteilungspflicht über jährliche Heizkostenabrechnung und Weitergabe der Erstattungen an Mietende

Das müssen Sie bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen beachten:

Die Preisbremsen müssen auch in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Vermietende müssen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Die Höhe der Entlastung und der auf den Mietenden anfallende Anteil ist dabei gesondert auszuweisen.

Dies gilt, sobald ein Abrechnungszeitraum betroffen ist, in dem mindestens ein Monat aus dem Kalenderjahr 2023 enthalten ist. Die Energielieferanten sind verpflichtet, die Gesamtkosten sowie die Entlastungsbeträge in ihren Rechnungen auszuweisen, sodass die Beträge Ihnen als Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vorliegen.

Unsere Lösung für Sie:

Als Ihr Dienstleister für die digitale Heizkostenabrechnung benötigen wir die Entlastungsbeiträge von Ihnen, um eine korrekte Heizkostenabrechnung erstellen zu können. Sie können diese zukünftig schnell und einfach online in unserem Kundenportal hinterlegen.

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