Hier haben wir die wichtigsten Fragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt. Alles zum Thema Ablesung, Heizkostenabrechnung, Geräte, Rauchwarnmelder und über EAD finden Sie hier.
Nein. Es wird nur eine uVI für den Nutzer ohne Vergleich erstellt.
Bei einem Mieterwechsel (ohne Eigentümerwechsel) ist kein Vergleich nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkV vorzunehmen, denn es kommt nur auf den Verbrauch „desselben“ Nutzers an – und nicht auf einen Vergleich unterschiedlicher Nutzer für den Eigentümer.
Wenn die vorhandene Ausstattung nicht interoperabel ist können vermutlich Reparaturen bzw. der Austausch einzelner Geräte auch weiterhin mit nicht interoperablen Geräten durchgeführt werden um die weitere Nutzbarkeit der gesamten Ausstattung zu erhalten, bzw. bis zu einem Regeltausch der gesamten Ausstattung. Endgültige Sicherheit gibt es hier aber erst durch entsprechende Rechtsprechung.
Gemäß § 5 Abs. 5 HeizkostenV muss fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die ab 01.12.2023 installiert wird, interoperabel sein. Grundsätzlich müssen ab diesem Zeitpunkt alle Geräte, die installiert werden, interoperabel sein.
Die Übergangszeit für eine Umrüstung der Ausstattung auf fernablesbare Geräte endet am 31.12.2026. Danach dürfen nur noch fernablesbare Geräte im Einsatz sein. Bis dann kann die Umrüstung kosten- und umwelteffizient im Rahmen anstehender Regeltäusche durchgeführt werden.
Die Pflicht zur uVI gilt nach § 6a Abs. 1 HeizkostenV für Gebäude in denen die Ausstattung zu Verbrauchserfassung fernablesbar ist. Eine Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsanlagen gibt es nicht.
Die Vorgaben des § 6a HeizkostenV gelten grundsätzlich für Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser gleichermaßen, sodass auch die Pflicht zur uVI für Heizung wie Warmwasser gilt.
Mit Blick auf § 2 HeizkV können Nutzer nicht wirksam auf die Mitteilung der uVI durch den Gebäudeeigentümer für die Zukunft verzichten. Wenn eine Einigung zwischen Gebäudeeigentümer und Nutzer vorliegt, auf die Bereitstellung der uVI zu verzichten, dürfte aber, jedenfalls für die Vergangenheit, eine Sanktionsmöglichkeit des Nutzers (3 %-Abzug) fraglich sein.
Eine uVI ist nur einmal bereitzustellen, analog Heizkostenabrechnung, die auch nur einmal erstellt wird.
Evtl. gesonderte Beauftragung des Messdienstes gegen Kostenübernahme wäre immer möglich.
Nein.
Bei einem Nutzerwechsel ist der Vormonatsvergleich erst ab dem zweiten Monat möglich, der Vorjahresvergleich erst nach 13 Monaten. Die Verbräuche eines Nutzers unterliegen dem Datenschutz und dürfen nachfolgenden Nutzern oder auch Vorgängernutzern nicht zugänglich gemacht werden.
Ja, wenn der Eigentümerwechsel ohne Nutzerwechsel stattfindet, das heißt wenn die Wohnung vom gleichen Nutzer weiter bewohnt wird.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV können einzelne Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt werden, wenn sie Teil eines Gesamtsystems sind das zu diesem Zeitpunkt nicht fernablesbar ist. Diese Ausnahmeregelung greift nur in der Übergangszeit bis 31.12.2026 um die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems zu erhalten.
Ja, ein Wohnungseigentümer kann den Verbrauch in seinem Eigentum einsehen.
Nein, es hängt ab von der individuellen Konstellation einer WEG zu den Einzeleigentümern.
Eine Angabe der Nutzerverbräuche in kWh ist im § 6a Abs. 2, 1. HeizkostenV vorgegeben.
Auch mit einer zentralen Wärmeerfassung für die Warmwasserbereitung mit Wärmemengenzähler kann der Energieverbrauch des Nutzers durch Umrechnung aus dem Warmwasserverbrauch ermittelt werden. Entscheidend ist, dass die Vergleichswerte des Vergleichsnutzers auf der gleichen Datenbasis ermittelt werden, wie die Werte des uVI-Nutzers, also der ermittelte Verbrauch in beiden Fällen auf Verbrauchsseite in der Wohnung oder in beiden Fällen vor der Verteilung erfasst wird.
Da in der HeizkostenV keine Umrechnungsformeln festgelegt werden sind für die Umrechnung Formeln aus den anerkannten Regeln der Technik, wie z.B. VDI 2077, zu verwenden.
Durch die Umrechnung der Heizkostenverteilereinheiten in kWh ist eine Basis für die Berechnung gegeben.
Sinn und Zweck der Angabe der kWh-Werte im Rahmen der uVI, ist eine bessere Vergleichbarkeit des Verbrauchs der Nutzer mit Vergleichsnutzern und für eine bessere Einschätzung der Entwicklung des eigenen Verbrauchs .
Es handelt sich hier um die sogenannte Sommeranzeige bei elektronischen Heizkostenverteilern, eine technisch bedingte Systemeigenschaft dieser Geräte. Der Zählfortschritt beginnt immer ab einer Heizkörpertemperatur von rund 30 Grad. Das ist erforderlich, damit gerade in Übergangszeiten auch geringe Heizungsverbräuche zuverlässig erfasst werden. Leider können die Heizkörper an heißen Sommertagen, insbesondere, wenn sie Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, auch derartige Temperaturen erreichen. Von diesem Umstand sind in der Regel alle Nutzer betroffen. Die Sommeranzeige stellt kein Fehlverhalten der Geräte dar und führt auch nicht zu einer fehlerhaften Abrechnung. Die für die Verbrauchserfassung eingesetzten Geräte sind europaweit einheitlich genormt und haben eine Zulassung. Alle derartigen Geräte arbeiten nach dem gleichen Messprinzip.
Weitere Informationen zu diesem Thema auch unter:
https://arge-heiwako.de/sommeranzeige-von-heizkostenverteilern-ohne-einfluss-auf-die-abrechnung-2/
In der neuen Heizkostenverordnung vom 01.Dezember 2021 finden Sie unter § 6a Abs.2 Nummer 1 die Angaben welche Informationen in der unterjährigen Verbraucherinformation enthalten sein müssen.
Unter anderem wird ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie verlangt.
Leider versäumt die Heizkostenverordnung darzulegen, wie der Verbrauch eines Durchschnittsnutzers / einer Nutzerkategorie ermittelt werden muss.Der normierte Durchschnittsnutzer stellt den bundesweiten durchschnittlichen Nutzer bzw. Energieverbraucher dar, für den vergleichbare Grundvoraussetzung angenommen werden, darunter Brennstoffart und Gebäudegröße. Anhand branchenweit erhobener Daten werden unterschiedliche Kategorien an normierten Durchschnittsnutzern entwickelt. Der Mittelwert aus einer der am ehesten vergleichbaren Nutzerkategorie wird der Liegenschaft zugeordnet. Die Angabe erfolgt in Kilowattstunde pro Quadratmeter (kWh/(m²*a)).
Die Energiebilanz von Wohngebäuden wird im Wesentlichen vom Energiebedarf für Raumheizung und Trinkwassererwärmung bestimmt. Das Nutzungsverhalten spielt eine große Rolle in Bezug auf den Energieverbrauch für Raumheizwärme – neben Faktoren wie Standort, Geometrie des Gebäudes, Dämmstandard der Außenhülle oder auch der Anlagen- und Regelungstechnik. Regional ist der Energieverbrauch teilweise sehr unterschiedlich. Dafür sind vorrangig die Einflussfaktoren Klima, Gebäudegüte und Nutzerverhalten verantwortlich.
Deswegen kann der Vergleich in der uVI mit einer vergleichbaren Nutzeinheit oder Nutzerkategorie auch nur als eine unpräzise Angabe wahrgenommen werden, gesetzlich sind wir allerdings verpflichtet diese Information in der uVi mitanzugeben.
Die Verpflichtung zur uVI entsteht mit der Möglichkeit der Fernablesbarkeit der Ausstattung zur Verbrauchserfassung. Diesbezüglich wird kein Unterschied zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen gemacht.
Informationen in der Abrechnung nach § 6a Abs. 3 sind zusätzliche Informationen, die mit der Jahresabrechnung zu liefern sind. Erstmalig müssen diese Informationen in Abrechnungen enthalten sein, deren Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten der neuen HeizkostenV, also ab dem 01.12.2021 beginnen. Diese Informationen müssen nicht alle zwangsläufig in der Abrechnung angedruckt sein, sie können auch über das Internet, über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine App zur Verfügung gestellt werden. Eine separate Benachrichtigung, dass die Daten zur Verfügung gestellt worden sind ist nicht erforderlich.
Der Gebäudeeigenümer hat den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Gebäudeeigentümer gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Beauftragung einer Hausverwaltung wird diese Pflicht in der Regel auf die HV übertragen.
Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung kann einen Messdienst mit der Erstellung der uVI und ggfs. anderen Dienstleistungen beauftragen.
Gemäß § 1 Abs. 2 HeizkostenV tritt die WEG an die Stelle des Gebäudeeigentümers im Verhältnis zum einzelnen Wohnungseigentümer, und der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu seinem Wohnungsmieter. Bei Beauftragung einer Hausverwaltung wird diese Pflicht in der Regel auf die HV übertragen.
Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung kann einen Messdienst mit der Erstellung der uVI und ggfs. anderen Dienstleistungen beauftragen. Wer der Adressat der uVI ist, der Wohnungseigentümer, der diese an seinen Mieter weiterleitet, oder direkt der Wohnungsnutzer muss die WEG entscheiden und den Messdienst entsprechend beauftragen.
Gemäß HeizkostenV § 5 Abs. 2 sind Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzereinheiten abgelesen werden können. Damit sind Walkby-Anlagen grundsätzlich fernablesbar, ebenso wie Anlagen mit einer Ausstattung außerhalb der Nutzereinheit, die ohne Funk abzulesen ist. Jedes Gebäude, das fernablesbar ist, muss eine uVI liefern.
Allerdings unterliegt die uVI der Wirtschaftlichkeit (§ 5 GEG) . Die Kosten für monatliche Anfahrten zum Gebäude, die Funkerfassung und das Weiterverarbeiten der so erfassten Daten dürften in der Regel nicht wirtschaftlich sein; Einzelfallprüfung ist notwendig. Zusätzlich würde es auch dem Grundgedanken hinter der uVI, der Energieeinsparung, zuwiderlaufen.
1. ab dem 01.12.2021 Einbau nur noch fernablesbarer Geräte
2. ab dem 01.12.2022 Einbau nur noch fernauslesbarer Geräte (interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig (SMGW))
3. bis zum 31.12.2026 Auslaufen der Um- und Nachrüstpflicht für nicht fernablesbare Geräte nach Nr. 1
4. ab dem 31.12.2031 Auslaufen der Um- und Nachrüstpflicht für bis zum 01.12.2022 installierter, nicht interoperabler und SMGW-fähiger Geräte.
Ja, die WEG ist dem Gebäudeeigentümer gleichzusetzen. Laut § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV sind die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter gleichgestellt.
Daraus folgt, dass die WEG für alle Wohnungen eine uVI zu liefern hat, sowohl für vermietete Wohnungen als auch für von Eigentümern selbst genutzte Wohnungen.
Auch selbstnutzende Wohnungseigentümer müssen eine uVI erhalten. Im Rahmen der HeizkostenV wird zwischen Mietern und selbstnutzenden Wohnungseigentümern nicht unterschieden. Gemäß § 6a Abs. 1 sind dem Nutzer die Verbrauchsinformationen mitzuteilen.
Nein, die uVI ist allen Nutzern mitzuteilen.
Grundsätzlich gilt § 3 Satz 1 HeizkostenV:
„Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.“
Auch der BGH hat diesbezüglich festgestellt:„ Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar“.
Wenn keine Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV vorliegen, können sich die Wohnungseigentümer nicht per Beschluss von Bestimmungen aus der HeizkostenV freistellen.
Es ist eine unterjährige Abrechnungsinformation nach § 6a Abs. 1 , ähnlich einer uVI, die aber auch monatliche Kosten enthält.
Sie ist nicht näher definiert. Der Gebäudeeigentümer hat grundsätzlich die Wahl zwischen der uAI und der uVI, d.h. der unterjährigen Verbrauchsinformation. Bei der uAI handelt es sich um eine Mitteilung und keine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung. Die unterjährige Verbrauchsinformation ist nach allgemeiner Einschätzung das aussagekräftigere und kosteneffizientere Informationsinstrument.
Für Abrechnungszeiträume, die vor Inkrafttreten der neuen HeizkostenV begonnen haben kann eine Verbrauchsanalyse mit Umlage der Kosten erstellt werden. Ein Abrechnungszeitraum stellt eine Einheit dar und Kosten, die bereits vor Inkrafttreten der Novellierung entstanden sind können verrechnet werden, auch wenn dies in der neuen Version nicht mehr der Fall ist. Es besteht ein Rückwirkungsverbot und rechtlicher Vertrauensschutz in bestehende Gesetze.
Das Ersatzverfahren zur Ermittlung des Verbrauches von Heizung und Warmwasser aus § 9a Abs. 1 HeizkostenV ist auch für die uVI anwendbar und entsprechend ist eine Schätzung zu empfehlen.
Es gibt keine festgelegte harte Wirtschaftlichkeitsgrenze oder Härtefallregelung für Anlagen, die komplett fernablesbar sind. Es gilt die uVI-Pflicht gemäß HeizkostenV § 6a Abs. 1 und 2.
Allerdings unterliegt die uVI, wie alle Pflichten, die von der HeizkostenV ausgehen, der Wirtschaftlichkeit gemäß § 5 GEG. Durch die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen geht man von einem zusätzlichen Einsparpotenzial von 7% bis 12% aus. Dies ist theoretisch die Grenze der Wirtschaftlichkeit der jährlichen uVI-Kosten. Eine Einzelfallprüfung ist gegebenenfalls erforderlich.
Es besteht die Pflicht für den Vermieter monatlich eine uVI zur Verfügung zu stellen. Die Wirtschaftlichkeit ist im Rahmen der günstigsten verfügbaren Lösung zu beurteilen, die gegebenenfalls durch erhöhte Automatisierung aufgrund Einsatzes eines Gateways erreicht wird. Der Vermieter kann sich auf Dauer nicht auf die Positon zurückziehen, dass eine monatliche Anfahrt unwirtschaftlich ist, wenn der Einsatz von Fernablesung über ein Gateway die Wirtschaftlichkeit herstellen würde. Eine Einzelfallprüfung ist gegebenenfalls erforderlich.
Eine „Hochrüstung“ auf fernablesbare Geräte kann bis 31.12.2026 im Rahmen der Regeltäusche erfolgen.
Ziel der uVI ist die weitere Reduzierung des Energieverbrauches. Monatliche Anfahrten stehen dem entgegen. Durch die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen geht man von einem zusätzlichen Einsparpotenzial von 7% bis 12% aus. Dies ist theoretisch die Grenze der Wirtschaftlichkeit der jährlichen uVI-Kosten.
Für die Erstellung der uVI sind die Verbräuche der einzelnen Nutzer notwendig. Sofern diese Zähler nicht zwingend für die Erstellung der uVI notwendig sind ist eine Umstellung auf Fernablesbarkeit vor dem 31.12.2026 nicht erforderlich, sollte jedoch im Rahmen der Regeltäusche durchgeführt werden.
In der HeizkostenV ist die Übermittlungsform der uVI nicht festgelegt. Die Forderung ist, den Endnutzern die Information mitzuteilen. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege erfolgen. Auch Internet, Webportal oder Smartphone-App bieten Möglichkeiten; in diesen Fällen muss der Endnutzer monatlich davon unterrichtet werden, dass ihm die Informationen zur Verfügung stehen.
Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, muss entsprechend zwingend eine postalische uVI erstellt werden, um die Vorgaben des § 6a HeizkostenV zu erfüllen.
Eine elektronische Informationsübermittlung ist von Blickwinkel des Klimaschutzes und aus Kostengründen zu bevorzugen (Papierverbrauch, Druck- und Handlingskosten)
Es gibt keine festgelegte Ausnahmeregelung für Anlagen mit gemischter Ausstattung. Es gilt die uVI-Pflicht gemäß HeizkostenV § 6a Abs. 1 und 2. wenn die Ausstattung fernablesbar ist.
Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist im Einzelfall erforderlich. Spätestens ab 2027, wenn ausschließlich fernablesbare Geräte in den Nutzereinheiten vorhanden sein müssen, dürfte die Wirtschafltlichkeit erreicht sein.
Die Ableser gehen i.d.R. im Haus von unten nach oben. Auf den Etagen und in den Wohnungen von links nach rechts. So findet der Ableser die Geräte schnell und muss nicht danach suchen. Die Montage der Geräte erfolgt in der selben Reihenfolge.
Bei einem Nutzerwechsel Bei einem Nutzerwechsel ist eine Zwischenablesung der Heizkosteenverteiler und Wasserzähler in der Wohnung Vorschrift, die auch also Selbstablesung möglich ist. Empfehlenswert ist eine gemeinsame Ablesung durch den Aus- und Einziehenden oder zusammen mit dem Hausbesitzer oder Verwalter als Zeugen (z. B. bei der Wohnungsabnahme). Das Ableseergebnis sollte schriftlich festgehalten werden.
Jahreshauptablesungen können aber vor allem bei Verdunstungsheizkostenverteilern wegen des Ampullenwechsels und dem Plombentausch nur von den Mitarbeitern des Messdienstes vorgenommen werden.
Nein, es handelt sich bei den Verbrauchseinheiten um ein so genanntes „Messhilfsverfahren“: Heizkostenverteiler zeigen den Wärmeverbrauch nicht in physikalischen Messgrößen (kWh bzw. cbm) an, sondern in dimensionslosen Anzeige- und Verbrauchswerten ohne physikalische Einheiten (Stricheinheiten oder Zahlenreihen). Auf Grundlage dieser Anzeige- und Verbrauchswerte ermitteln wir die Verbrauchsanteile der einzelnen Nutzer und somit auch Ihren Anteil am Gesamtverbrauch.
Zur Abrechnung müssen die Energie- und Nebenkosten des gesamten Gebäudes für das ganze Jahr und die Ablesungen aller Wohnungen herangezogen werden. Die Abrechnung eines ausgezogenen Mieters kann deshalb erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude erstellt werden.
Bei elektronischen Messgeräten sorgt die Stichtagsablesung für einen einheitlichen Ablesezeitpunkt im ganzen Gebäude. Zu einem definierten Datum – beispielsweise dem 31. Dezember jeden Jahres um 0:00Uhr – schreiben die Messgeräte den aktuellen Zählerstand in einen Vorjahresspeicher und beginnen mit einer neuen Zählung für das nächste Abrechnungsjahr. Damit kann der Verbrauchswert auch noch Monate später festgestellt und nachkontrolliert werden.
Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler können neben der traditionellen Ablesung durch einen Servicemitarbeiter des Messdienstes per Funk ausgelesen werden, sofern die Messgeräte mit einer Funkschnittstelle ausgerüstet sind. Bei Funksystemen ist kein Betreten der Wohnung erforderlich. Die Funkablesung erfolgt entweder mit mobilen Empfangsgeräten von außerhalb der Wohnung oder mit im Treppenhaus montierten Funk- Datensammlern. Verdunstungsheizkostenverteiler können nicht per Funk abgelesen werden.
Es empfiehlt sich, einem Nachbarn, dem Hausmeister oder dem Hausverwalter den Wohnungsschlüssel zu überlassen. Zusätzliche Anfahrten des Messdienstes verursachen Kosten, die nicht in den Standardgebühren enthalten sind. Bei Messausstattungen mit Funk ist kein Betreten der Wohnung erforderlich. Man muss als Wohnungseigentümer oder Mieter also nicht für eine Ablesung zuhause bleiben.
Anmeldungen zur Ablesung der Messgeräte erfolgen in der Regel durch Aushang im Objekt und/oder durch Postkartenbenachrichtigungen. Der Richtwert für den Anmeldezeitraum liegt bei mindestens zehn Tagen vorher. Der Ableser muss in die Wohnung gelassen werden. (Landgericht Köln 1S 81/88) Bei Funkablesungen entfällt die Terminanmeldung für die Ablesung.
Bei Ablesungen in der Wohnung ist Wohnungseigentümern und Mietern eine Kontrollablesung ihrer Messgeräte zu empfehlen, einfach um sicher zu gehen und spätere Irritationen zu vermeiden. Falschablesungen sind aufgrund verschiedener Sicherungsmaßnahmen recht unwahrscheinlich. Bei modernen elektronischen Heizkostenverteilern wird der Verbrauch im Gerät gespeichert und kann innerhalb von zwölf Monaten weiterhin ausgelesen werden. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern werden zu Kontrollzwecken die Vorjahresampullen im Gerät gesichert.
Bei Nutzerwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode werden für die Aufteilung der Grundkosten für Heizung sogenannte Gradtagzahlen nach VDI 2067 bzw. DIN 4713 verwendet. Liegt keine Zwischenablesung vor, werden auch Verbrauchskosten für Heizung nach Gradtagzahlen aufgeteilt. Gradtagzahlen sind das Maß für den jährlichen Wärmebedarf und sie gewichten die Monate nach ihrer Heizintensität. So hat beispielsweise der Januar einen Anteil von 17 % des Jahresheizbedarfs, der Mai dagegen nur 4 %. Eine zeitanteilige Trennung nach Kalendertagen ist für Heizkosten nicht zu empfehlen, weil im Winter mehr geheizt wird als im Sommer.
Wenn ein Mieter unter dem Jahr auszieht, führt die Hausverwaltung bzw. der Vermieter oder Eigentümer zum Auszugsdatum eine Zwischenablesung durch. Die von dem Ableser ermittelten Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Wir berücksichtigen die Werte am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung. Der ausziehende und der einziehende Nutzer erhalten so eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs.
Seit 1981 gibt es die Verordnung über die verbrauchsabhängige Heiz- und Wasserkostenabrechnung. Nach jeder Energiekrise novelliert, gilt sie in der derzeitigen Version seit 2008 als rechtliche Grundlage und Regelwerk. In der Heizkostenverordnung ist geregelt, dass in zentral beheizten Mehrfamilienhäusern eine Abrechnung nach Verbrauch zu erfolgen hat und wie abzurechnen ist.
Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist der Verbrauch zu schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich war oder wenn Messgeräte defekt waren. Nach zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Einschätzung des Verbrauchs zulässig, die entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgt. Besteht darüber hinaus bei Verdunstungsheizkostenverteilern keine Möglichkeit, vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode neue Ampullen einzusetzen, muss auch in der Folgeabrechnung geschätzt werden.
Im Normalfall können wir Ihnen die Daten und Abrechnung innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stellen. Wenn es allerdings Rückfragen seitens der Niederlassung gibt oder zusätzliche Unterlagen benötigt werden, kann es in Ausnahmefällen etwas länger dauern.
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Ob er im Sommer oder im Winter beginnt und endet, wird vom Gebäudeeigentümer festgelegt. Der Abrechnungszeitraum kann aus organisatorischen Gründen um einige Tage vom Ablesezeitraum der Messgeräte abweichen. Das Mietrecht verlangt einen höchstens 12-monatigen Abrechnungszeitraum. Bei elektronischen Geräten, die den Stichtag speichern, wird der Verbrauchswert zum festgelegten Stichtag festgehalten.
Räume nicht überheizen. Eine Senkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius spart rund sechs Prozent Heizkosten. Zum Lüften sollten gegenüberliegende Fenster mehrmals täglich kurzzeitig voll geöffnet werden. Dauerhaft gekippte Fenster kühlen die Räume nur aus und sind besonders energieverschwendend, weil klassische Thermostatventile bei Kaltlufteinfall aufgrund der Frostschutzsicherung das Ventil öffnen und nicht schließen. Abends die Thermostatventile niedriger einstellen. Eine Vollbeheizung ist nur in Nutzungszeiten sinnvoll. Elektronische Thermostatventile übernehmen die Temperatursenkung bei entsprechender Einstellung automatisch. Werden abends die Rollläden geschlossen, erhöht sich die Dämmwirkung des Fensters und Heizkosten werden gespart. Lange Vorhänge oder Möbel vor den Heizkörpern führen zu einem Wärmestau. Die Wärmeabgabe in den Raum reduziert sich. Die gestaute Wärme kann unter bestimmten Umständen auch zu einer erhöhten Verbrauchsanzeige führen. Heizkörper sollten deshalb im Winter immer freigehalten werden. Bei längerer Abwesenheit, z.B. im Urlaub, sollten Räume nicht gänzlich auskühlen. Mögliche Frostschäden und mehr Energieverbrauch zur Aufheizung sind die Folge.
Auf Wunsch können Sie die Rechnungen für die umgelegten Kosten bei Ihrem Hausverwalter oder Vermieter einsehen.
Die verbrauchsabhängige Abrechnung trägt ganz erheblich zum bewussten Energie- und Wasserverbrauch und damit zum Klimaschutz bei. Untersuchungen zeigen, dass alleine durch das Vorhandensein von Messgeräten, Einsparungen zwischen 20 % und 25% möglich sind. Nur wenn der Verbrauch gemessen wird, gehen wir sparsam mit den Ressourcen um. Pauschale Verteilungen fördern dagegen Verschwendung. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist eine der günstigsten Möglichkeiten der Energie- und Kostenersparnis und in der Heizkostenverordnung verbindlich vorgeschrieben.
Welche Kostenarten in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig sind, regelt die Heizkostenverordnung in § 7 für Heizung und in § 8 für Warmwasser. Grundsätzlich sind das die aufgewendeten Energie- bzw. Brennstoffkosten, aber auch regelmäßig entstehende Nebenkosten, die beim Betrieb der Heizanlage entstehen. Typisch dafür sind Kosten des Betriebsstromes, Wartungskosten, Kosten der Immissionsmessung, Mietkosten für Erfassungsgeräte und Abrechnungskosten.
Fällt ein Gerät aus oder haben wir beispielsweise keinen Zugang zur Wohnung, wird der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt. Den so erfassten anteiligen Verbrauch legen wir bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde.
Wenn es einzelnen Bewohnern zu kalt ist, wird gerne über die Heizpflicht gestritten. Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Heizanlage während der gesamten Heizperiode in Betrieb halten. Gibt es keine mietvertragliche Vereinbarung, werden als Heizperiode die sieben Monate vom 1. Oktober bis
30. April angenommen. Die meisten Gerichte vertreten die Meinung, dass der Mieter tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 °C – auch im Sommer – erwarten darf.
Nach dem Ablesen prüfen und speichern wir die Angaben zu den angefallenen Kosten. Zu den umlagefähigen Kosten zählen nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- einschließlich der Abgasanlage. Zusätzlich können Betriebskosten wie z.B. Kosten für die Wasserversorgung und Hausnebenkosten berücksichtigt werden. Sind alle notwendigen Daten vorhanden, erstellen wir die Heizkostenabrechnung für die einzelnen Wohnungen. Der Hausverwalter bzw. Eigentümer erhält eine Gesamtabrechnung und für die Weitergabe an den Mieter je eine Einzelabrechnung.
Der mit Mess- oder Erfassungsgeräten ermittelte und abgerechnete Verbrauch in einer Abrechnung wird Verbrauchskosten genannt. Diesen Anteil kann der Nutzer durch sein eigenes Verhalten erheblich beeinflussen. Im Gegensatz dazu werden mit Grundkosten die nicht durch eigenen Verbrauch beeinflussbaren Fixkosten der Heizanlage umgelegt.
Zwischen 30 % und 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten eines Gebäudes werden nach einem festen Schlüssel auf die Nutzer verteilt, dies ist in der HKVO so vorgeschrieben. Grundkosten dienen zur Deckung von Wärmeverlusten der Verteilleitungen, der Bereitstellung von Wärme sowie der Fixkosten der Heizanlage, die auch ohne individuelle Wärme- oder Warmwasserabnahme entstehen. Mit Grundkosten wird auch ein gewisser Ausgleich für wärmetechnisch benachteiligte Wohnlagen geschaffen, der beispielsweise bei Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf besteht. Auch für leer stehende Wohnungen sind deshalb mindestens Grundkosten abzurechnen. Als Grundkostenanteile werden typischerweise die Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern verwendet. Zulässig und zweckmäßig sind auch Kubikmeter Rauminhalte, wenn es im Gebäude unterschiedliche Raumhöhen gibt.
Für leer stehende Wohnungen werden zumindest Grundkosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet. Bis zu 50 % der Wärmekosten eines Gebäudes haben nichts mit dem individuellen Verbrauch zu tun und werden deshalb nach Wohn- oder Nutzfläche auf alle Teilnehmer der Heizanlage verteilt. Auch leer stehende Wohnungen haben deshalb Kosten zu tragen. Oftmals werden Wohnungen während des Leerstands auch renoviert und wenigstens zur Frostschutzsicherung beheizt, was die Abrechnung von Verbrauchskosten ebenfalls rechtfertigt.
Der Brennstoffverbrauch hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab: zum Beispiel der Außentemperatur und der Länge der Heizperiode. Dadurch kann es selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch in verschiedenen Heizperioden zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Da sämtliche Ablesewerte eines Hauses zusammengezählt und den gesamten Heizkosten gegenübergestellt werden, bleibt die Verteilung trotzdem gerecht.
Der Betreiber einer Heizanlage wird im Regelfall und bei mietvertraglicher Vereinbarung von den angeschlossenen Verbrauchern monatliche Abschlagszahlungen verlangen, um damit die laufenden Energiebezugs- und Betriebskosten zu finanzieren. Mit der endgültigen Heizkostenabrechnung nach Verbrauch werden die geleisteten Vorauszahlungen dann verrechnet, woraus sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt. Es gibt keine gesetzliche Regelung zu Vorauszahlungen.
Bei Heizkostenverteilern ist es technisch bedingt nicht möglich, schon während der Ablesung zu sagen, welche Heizkosten entstanden sind. Der Preis einer Verbrauchseinheit ist nicht jedes Jahr gleich, sondern von Energiepreisen und Witterungsbedingungen abhängig. Zudem kann besonders bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip die Gesamtanzahl der Verbrauchseinheiten von Jahr zu Jahr schwanken. Erst nach Auswertung aller Ableseergebnisse eines Gebäudes steht der Kostenanteil einer Wohnung fest.
Seit Mitte der 90er Jahre schreibt die Länderbauordnung eine solche Abrechnung vor. Für ältere Gebäude gibt es in einigen Bundesländern eine Verpflichtung – aber nicht in allen. Dennoch ist die Wasserabrechnung inzwischen ein Standard und ermöglicht eine gerechte Kostenverteilung.
Wohnungen im Dachgeschoss und Wohnungen mit überdurchschnittlich vielen Außenwänden haben zwangsläufig einen höheren Wärmeverbrauch, als Wohnungen in Mittellage. Dieser wärmetechnische Nachteil wird durch eine Abrechnung nach Verbrauch deutlich. Durch die Abrechnung mit Grundkosten (= Abrechnung nach Quadratmetern) wird dieser Nachteil zwar gemildert, völlig zu eliminieren ist er aber nicht. Es ist nicht zulässig, benachteiligte Wohnlagen durch Gutschriften im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu entlasten.
Wir erstellen die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage der Heizkostenverordnung (HKVO).
Warmwasserzähler und Wärmezähler müssen alle fünf Jahre und Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den “nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich, also der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. Die Jahreszahl auf der Plombe bzw. Klebemarke zeigt das Jahr der letzten Eichung, bei manchem Hersteller auch den Ablauf der Eichung. Bei Messgeräten, die nach den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Das „M“ steht dabei für Metrologie. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die nationalen Eichgültigkeitsdauern.
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird der Flüssigkeitsspiegel abgelesen. Der Einheitenanteil ergibt sich aus dem Stand der Messflüssigkeit im Vergleich zur vorhandenen Skale. Elektronische Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler zeigen die Verbrauchswerte meistens über ein LC-Display (LCD) an.
Ein Warmwasserverbrauch muss nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung gemessen werden. Zulässig und geeignet sind dafür nur geeichte Warmwasserzähler.
Wenn ein Heizkörper seltsame Geräusche von sich gibt und es gluckert, wird er auch meistens nicht mehr richtig warm, da sich dann oft noch Luft im Heizkörper befindet. Das Entlüften des Heizkörpers verhindert, dass sich die Heizleistung reduziert und somit die Verbrauchserfassung fehlerhaft werden kann. Hilft das Ablassen der Luft an den Heizkörpern der eigenen Wohnung nicht weiter, ist eine Prüfung und Einstellung der Gesamtanlage durch einen Heizungsfachmann erforderlich.
Früher wurden zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs meist Warmwasserkostenverteiler nach dem Verdunstungs- oder Destillationsprinzip eingesetzt. Warmwasserkostenverteiler lassen im Laufe der Jahre an Genauigkeit deutlich nach. Die Heizkostenverordnung hat aus diesem Grund die Neuinstallation und Reparatur solcher Geräte seit 1989 untersagt. Der Bestandsschutz dieser Geräte lief zum 31.12.2013 ab. Das bedeutet, auch die noch vorhandenen Warmwasserkostenverteiler dürfen nicht mehr zur Abrechnung herangezogen werden.
Wärmezähler sind Messgeräte, die den Verbrauch an Wärmeenergie in physikalischen Einheiten (kWh, MWh) messen. Hierzu werden Temperaturfühler im Vor- und Rücklauf des Heizkreises und ein Volumenmessgerät zur Durchflussmessung eingesetzt.
Ein Heizkostenverteiler (HKV) ist ein Gerät zur verbrauchsabhängen Berechnung von Heizkosten. Heizkostenverteiler gibt es nach dem Verdunstungsprinzip und mit elektronischer Messwerterfassung. Die Geräte werden direkt am Heizkörper montiert und nehmen dort die Wärmeabgabe als Verdunstung einer Flüssigkeit auf oder erfassen den Verbrauch elektronisch.
Bei Verdunstungsheizkostenverteilern tritt physikalisch bedingt eine Kaltverdunstung auf. Darunter ist die Verdunstung von Messflüssigkeit bei Raumtemperatur zu verstehen, ohne eine Wärmeabgabe des Heizkörpers. Um die typischerweise heizfreie Sommerzeit zu überbrücken, werden die Ampullen über den Nullpunkt mit Flüssigkeit überfüllt. Nach der Europäischen Norm EN 835 für Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist eine Flüssigkeitsüberfüllung für mindestens 120 heizfreie Tage bei 20 °C Raumtemperatur vorzusehen. In wärmeren Sommern kann es gelegentlich vorkommen, dass an unbenutzten Heizkörpern ein Verbrauch angezeigt wird. Weil das aber in allen Wohnungen der Fall ist, ergibt sich daraus für den Einzelnen kein Nachteil. Elektronische Heizkostenverteiler in Ein- oder Mehrfühlerausführung haben technisch definierte Startkriterien und zeigen bei Fremdwärme keinen Verbrauch an.
Bei Produktskalen sind im Gegensatz zu Einheitsskalen die heizkörpertypischen Bewertungsfaktoren bereits in der Skala berücksichtigt. Der Heizkostenverteiler an einem großen Heizkörper hat daher einen höheren Bewertungsfaktor und umgekehrt. Der Wert der auf der Skala abgelesen wird, wird genau so in der Abrechnung verrechnet.
Bei Einheitsskalen hat jeder Heizkostenverteiler die gleiche Skale bzw. bei elektronischen Heizkostenverteilern die gleiche Codierstufe. Die Anzeigewerte sind mit den jeweils ermittelten Bewertungsfaktoren des Heizkörpers zu multiplizieren. Der Bewertungsfaktor ist von der Heizleistung des Heizkörpers, dem Heizkörpertyp und der Montageart abhängig und wird typischerweise auf der Abrechnung ausgedruckt. Die Summe der so ermittelten Werte findet sich als Verbrauchseinheiten in der Abrechnung wieder.
Bei Wohnungswechsel sollte eine Zwischenablesung vorgenommen werden, um den Verbrauch zwischen vorigem und neuem Wohnungsnutzer aufzuteilen. Elektronische Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler können bei Nutzerwechseln immer abgelesen werden. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern ist wegen der technischen Besonderheiten dieses Gerätetyps oft von einer Zwischenablesung abzuraten und stattdessen eine Trennung nach Gradtagzahlen zu empfehlen. Bei Zwischenablesungen werden die Ampullen von Verdunstungsheizkostenverteilern nicht gewechselt, sondern nur die Verbrauchseinheiten festgestellt.
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wechselt jährlich die Farbe der Ampullenflüssigkeit zu Kontrollzwecken und zur Beweissicherung. So kann beispielsweise erkannt werden, wenn eine Vorjahresampulle versehentlich nicht ausgetauscht wurde. Die Einfärbung hat übrigens keinen Einfluss auf die Verdunstungscharakteristik.
So erstrebenswert absolute Genauigkeit auch ist, so wenig ist sie mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand tatsächlich erreichbar. Vor allem bei Wasser- und Wärmezählern sind Messdifferenzen zwischen dem Ergebnis eines Hauptzählers und der Summe aller Wohnungszähler nicht vermeidbar. Weil diese Messdifferenzen aber in allen Wohnungen auftreten, ergibt sich aufgrund der relativen Kostenverteilung im Ergebnis kein Nachteil für einen Einzelnen.
Bei größeren Heizkörpern werden wegen der ungleichen Wärmeverteilung im Heizkörper meistens zwei Heizkostenverteiler eingesetzt. Heizkosten werden deshalb nicht doppelt bezahlt. Die Bewertung der Heizleistung des Heizkörpers erfolgt in diesen Fällen für jeden Heizkostenverteiler nur zur Hälfte, so dass die Summe beider Bewertungsfaktoren der Heizleistung des Heizkörpers entspricht.
Unsere Geräte sind alle mit eingriffssicheren Plomben ausgestattet und so bestens vor Manipulation geschützt. Manipulationsversuche sind nach § 263 des Strafgesetzbuches als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar.
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip werden nur zugelassene Messflüssigkeiten eingesetzt, die bei sachgemäßer Verwendung völlig unbedenklich sind. Bei der Verdunsterflüssigkeit Methylbenzoat handelt es sich z. B. um einen aromatischen Ester, der auch in der Natur vorkommt und der zur Seifenparfümierung und auch als Aromastoff in Lebensmitteln zugelassen ist.
In kleineren Gebäuden wird aus Kostengründen gelegentlich auf eine vollständige Ausstattung mit Messgeräten verzichtet. Man geht davon aus, dass es doch möglich sein muss, anhand des Verbrauchs eines Hauptzählers, abzüglich des Verbrauchs aller Unterzähler, auf eine Differenz für den Verbraucher mit fehlenden Geräten zu kommen. Das ist im Prinzip richtig, in der Praxis aber nicht zugelassen. Der BGH hat 2008 bestätigt, dass jede Nutzergruppe über einen eigenen Wärmezähler verfügen muss. Die Erfassung durch Messgeräte erfolgt mit Toleranzen innerhalb der technischen Normen. Diese Toleranzen gehen bei Differenzberechnungen zu Lasten des Bewohners, der die Differenz tragen soll. Das führt zu Ungerechtigkeiten bei der Verbrauchsabrechnung.
Technische Vorschriften zum Einbau von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip und elektronischen Heizkostenverteilern stehen in den Europäischen Normen EN 834 und EN 835. Alle in Deutschland eingesetzten Erfassungsgeräte sind gemäß den deutschen und europäischen Bestimmungen und Zulassungsnormen geprüft und nach § 5 der HKVO zugelassen.
Nein. Weil dabei hydraulische Probleme an der Heizanlage entstehen können, sollte immer ein Heizungsfachmann damit betraut werden. Zu bedenken ist auch, dass es einem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt ist, Heizkörper auszubauen. Selbst ein Wohnungseigentümer benötigt dafür die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Als Mindestschutz gilt es, Rauchwarnmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren die als Rettungsweg dienen, anzubringen. Es empfiehlt sich jedoch eine optimale Ausstattung anzustreben und daher alle Räume außer Küchen und Bäder, mit Rauchwarnmeldern zu versorgen.
Nein. In der DIN 14676 sind die Montageorte festgelegt. Grundsätzlich gilt auch die Befestigung an der Decke. Da der Rauch nach oben steigt und sich dort sammelt. Bei besonderen Raumgeometrien (Dachschrägen, schräge Wände, Eckbereiche etc.) befinden sich die Montageregeln ebenfalls in der DIN 14676.
Gesetzlich besteht keine Verpflichtung zur Ausstattung von Treppenhäusern. Es wird jedoch die Empfehlung ausgesprochen, im Sinne der frühzeitigen Alarmierung, auch die Fluchtwege wie z.B. Treppenhäuser auszustatten.
Jedes Jahr sterben etwa 600 Menschen durch Brände, die meisten davon in den eigenen vier Wänden, an einer Rauchvergiftung. Da zwei Drittel nachts im Schlaf überrascht werden, ist ein Rauchwarnmelder ist der beste Lebensretter in der Wohnung, denn der laute Alarm warnt auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr.
Allgemeine Fragen zur Verbrauchserfassung und Abrechnung beantworten wir gerne telefonisch oder schriftlich. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Abrechnung wenden Sie sich am besten direkt an ihren Vermieter bzw. Verwalter.
Der eingetragene Marken- und Firmenname „EAD“ leitet sich aus Energie-Abrechnungs-Dienst ab.
EAD ist ein deutschlandweit tätiger Energiedienstleister für private Wohnungseigentümer und Hausverwalter. An mehr als 20 Standorten sorgen wir für ein präzises, zuverlässiges und schnelles Ablesen und Abrechnen von Wärme und Wasser.