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Unsere Nebenkostenabrechnung*

Auf Wunsch erstellen wir Ihre komplette Betriebskostenabrechnung. Dazu zählt neben der Heizkosten- auch die Nebenkostenabrechnung.

Die Nebenkostenabrechnung dient der Umlage aller Betriebskosten, mit Ausnahme der Heiz-, Kaltwasser- und Abwasserkosten. Wir können die Hausnebenkosten nach unterschiedlichen Umlageschlüsseln umlegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt nach der Betriebskostenverordnung die Wohnfläche als automatischer Umlageschlüssel.

Übermitteln Sie uns bequem im EAD Kundenportal dafür einfach die Kosten für Müllabfuhr, Hausmeisterservice, Gartenpflege, Versicherungen usw.

 

* Nicht bei jedem EAD Partner im Leistungsangebot enthalten. Angebot bitte lokal anfragen.

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Auf Wunsch erstellen wir Ihre komplette Betriebskostenabrechnung. Dazu zählt neben der Heizkosten- auch die Nebenkostenabrechnung.

Die Nebenkostenabrechnung dient der Umlage aller Betriebskosten, mit Ausnahme der Heiz-, Kaltwasser- und Abwasserkosten. Wir können die Hausnebenkosten nach unterschiedlichen Umlageschlüsseln umlegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt nach der Betriebskostenverordnung die Wohnfläche als automatischer Umlageschlüssel.

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Setzen Sie auf unseres modernes EAD Funksystem

Die Grundlage zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bildet § 2 der Betriebskostenverordnung. Als Vermieter sind Sie gesetzlich verpflichtet eine schriftliche Auflistung aller Nebenkosten jährlich zu erstellen. Die Nebenkostenabrechnung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Der Gesetzgeber (BGH) sieht diese Informationen als verpflichtend an.

  • Ermittlung der Gesamtkosten
  • Angaben zum verwendeten Verteilerschlüssel
  • Berechnung des Mieteranteils
  • Minderung entsprechend der vereinbarten Abschlagszahlungen

Gerne erstellen wir Ihnen Ihre Nebenkostenabrechnung.

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Die Grundlage zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bildet § 2 der Betriebskostenverordnung. Als Vermieter sind Sie gesetzlich verpflichtet eine schriftliche Auflistung aller Nebenkosten jährlich zu erstellen. Die Nebenkostenabrechnung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Der Gesetzgeber (BGH) sieht diese Informationen als verpflichtend an.

  • Ermittlung der Gesamtkosten
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