Am 1. September 2022 trat für die Dauer von 6 Monaten die neue Energieeinspar-Verordnung unter der Bezeichnung, Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV zur Sicherung der Energieversorgung in Kraft. Diese regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich.
Hieraus ergeben sich Informationspflichten über den Energieverbrauch und die Energiekosten für:
Im ersten Schritt ist zunächst Ihr Gas- oder Wärmelieferant verpflichtet Informationen bereitzustellen.
Gas- und Wärmelieferanten, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen, sind verpflichtet, ihren Endkunden bis zum 30.09.2022 Informationen zu folgenden Punkten mitzuteilen:
Die wichtigsten Fakten für Schritt 1 auf einem Blick:
Sie haben alle Informationen erhalten – Was ist jetzt zu tun?
Sie haben alle Informationen nach EnSikuMaV erhalten und fragen sich, wie es nun weitergeht? Im zweiten Schritt sind Sie als Wohnungseigentümer oder Verwalter verpflichtet, die eingeholten Informationen an Ihre Wohnungsnutzer weiterzugeben. Das gilt ebenfalls für mögliche erneute Preissteigerungen. Die Mitteilung kann per Brief oder elektronisch erfolgen.
Gebäudeeigentümer/Verwalter von Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten, deren Gebäude leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden, müssen die vom Gas- und Wärmelieferant bereitgestellten Informationen unverzüglich an die Bewohner bzw. Nutzer Ihrer Liegenschaft weiterleiten.
Gebäudeeigentümer/Verwalter von Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten müssen eine individualisierte Mitteilung zum Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten deren Nutzern/Mietern bis 31.10.2022 mitteilen.
Diese individualisierte Mitteilung/Verbrauchsinformationen umfassen:
Die wichtigsten Fakten für Schritt 2 auf einem Blick:
Darüber hinaus sind Wohnungsnutzern bis zum 31.10.2022 Kontaktinformationen von einer Verbraucherorganisation, Energieagentur oder sonstigen Einrichtung bereitzustellen, bei denen u.a. Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eingeholt werden können (§ 9 Abs. 3 EnSikuMaV).
Sofern Ihr Gas- und Wärmelieferant nur allgemeine Informationen zur Verfügung stellt, geben Sie diese an Ihre Wohnungsnutzer weiter. Eine individualisierte Mitteilung ist bis zum 31. Januar 2023 nachzuholen. Es ist zu beachten: Bei einem Anstieg des Preisniveaus, sind Sie verpflichtet, die individualisierte Mitteilung für Ihre Bewohner/Nutzer erneut zu erstellen und zu versenden.
Sofern der Gas- und Wärmelieferant nur allgemeine Angaben zum gesamten Gebäude bereitstellt, bedeutet dies für Sie zusätzlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand die gelieferten Daten aufzubereiten und zu prognostizieren.
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EAD bietet mit der digitalen Lösung „Informationspflicht Energieeinspar-Verordnung § 9 EnSikuMaV“ für Wohnungseigentümer und Verwalter einen neuen Service an. Zur Erstellung müssen Immobilienbesitzer und Verwalter lediglich den Versorgungstarif für Erdgas zum Stichtag 01. September 2022 dem betreuenden EAD Partner mitteilen. Mit wenigen Clicks erstellt EAD einfach, schnell und rechtskonform die notwendigen Daten oder gleich die fertigen Mitteilungen z.B. als PDF Dokument oder Brief für den anschließenden Versand.
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