Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG regelt Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie
Zum 01. Januar 2023 soll das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG in Kraft treten. Am 10. November 2022 hat der Deutsche Bundestag das 10-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Der Bundesrat billigte am 25. November 2022 den Bundestagsbeschluss. Der Gesetzesentwurf sieht beim Heizen mit Öl, Erdgas oder Fernwärme eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen vor.
Mit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes – CO2KostAufG ab dem 01.01.2023 sollen die CO2-Kosten in Wohngebäuden nach einem 10-Stufenmodell anhand des tatsächlichen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche auf Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Vermieter werden somit abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes an den Kohlendioxidkosten beteiligt.
Das 10-Stufenmodell legt fest, dass Mieter bei CO2 emissionsarmen Gebäuden einen höheren Anteil an den CO2-Kosten tragen müssen. Bei Wohngebäuden mit hohen CO2 Emissionen trägt dagegen der Vermieter einen höheren Anteil an den CO2-Kosten. Die Beteiligung an den CO2-Kosten soll bei Mietern zu einem sparsamen Umgang mit Energie anregen und bei Vermietern die energetische Verbesserung bei Immobilien vorantreiben.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG regelt die Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie. Bisher konnten Vermieter die anfallenden CO2-Kosten komplett auf ihre Mieter umlegen. Dies hat sich nun geändert. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz: CO2KostAufG), ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.
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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Für diese Anlangen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Dieses Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Die im CO2KostAufG vorgesehene Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist für Abrechnungszeiträume, die mit dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den in 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Für die aktuelle Abrechnungsperiode besteht noch kein Handlungsbedarf!
Das 10-Stufenmodell gilt nicht für Gewerbeimmobilien. Hier soll die CO2-Kostenaufteilung von Vermietern und Mietern hälftig getragen werden. Für Gewerbeimmobilien soll auch ein Stufenmodell 2025 folgen.
In drei Schritten können Sie mit dem DEUMESS Rechner eine Prognose der CO2-Kosten berechnen:
Die Menge an CO2, die bei der Verbrennung von Brennstoffen entsteht, hängt direkt von der chemischen Zusammensetzung des Brennstoffs und dem Verbrennungsprozess ab. Fossile Brennstoffe wie Kohle, Öl und Erdgas sind reich an Kohlenstoff und führen daher bei der Verbrennung zu hohen CO2-Emissionen. Die chemische Reaktion, die bei der Verbrennung stattfindet (C + O2 → CO2), führt zur Freisetzung von CO2-Molekülen, die schwerer sind als die ursprünglichen Kohlenstoffatome allein. Das bedeutet, dass das Gewicht des freigesetzten CO2 größer ist als das des verbrannten Kohlenstoffs.
Anmerkung: Diese Werte sind Durchschnittswerte und können je nach Effizienz des Verbrennungsprozesses, der genauen chemischen Zusammensetzung des Brennstoffs und anderen Faktoren variieren.
EAD berücksichtigt zukünftig in der Heizkostenabrechnung das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber, welche CO2 Informationen für eine gesetzeskonforme Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter von Ihnen hierzu notwendig sind.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Flyer CO2-Kostenaufteilung.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Für diese Anlangen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Dieses Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Die im CO2KostAufG vorgesehene Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist für Abrechnungszeiträume, die mit dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den in 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Für die aktuelle Abrechnungsperiode besteht noch kein Handlungsbedarf!
Das 10-Stufenmodell gilt nicht für Gewerbeimmobilien. Hier soll die CO2-Kostenaufteilung von Vermietern und Mietern hälftig getragen werden. Für Gewerbeimmobilien soll auch ein Stufenmodell 2025 folgen.
In drei Schritten können Sie mit dem DEUMESS Rechner eine Prognose der CO2-Kosten berechnen:
1. Energieart auswählen.
2. Jährlichen Verbrauch angeben (falls Fernwärme genutzt wird, bitte den CO2-Faktor des Fernwärmeversorgers verwenden).
3. Gesamtwohnfläche des Gebäudes angeben.
EAD berücksichtigt zukünftig in der Heizkostenabrechnung das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber, welche CO2 Informationen für eine gesetzeskonforme Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter von Ihnen hierzu notwendig sind.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Flyer CO2-Kostenaufteilung.