In kleineren Gebäuden wird aus Kostengründen gelegentlich auf eine vollständige Ausstattung mit Messgeräten verzichtet. Man geht davon aus, dass es doch möglich sein muss, anhand des Verbrauchs eines Hauptzählers, abzüglich des Verbrauchs aller Unterzähler, auf eine Differenz für den Verbraucher mit fehlenden Geräten zu kommen. Das ist im Prinzip richtig, in der Praxis aber nicht zugelassen. Der BGH hat 2008 bestätigt, dass jede Nutzergruppe über einen eigenen Wärmezähler verfügen muss. Die Erfassung durch Messgeräte erfolgt mit Toleranzen innerhalb der technischen Normen. Diese Toleranzen gehen bei Differenzberechnungen zu Lasten des Bewohners, der die Differenz tragen soll. Das führt zu Ungerechtigkeiten bei der Verbrauchsabrechnung.