Nein, die uVI ist allen Nutzern mitzuteilen.
Grundsätzlich gilt § 3 Satz 1 HeizkostenV:
„Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.“
Auch der BGH hat diesbezüglich festgestellt:„ Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar“.
Wenn keine Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV vorliegen, können sich die Wohnungseigentümer nicht per Beschluss von Bestimmungen aus der HeizkostenV freistellen.