Mit Blick auf § 2 HeizkV können Nutzer nicht wirksam auf die Mitteilung der uVI durch den Gebäudeeigentümer für die Zukunft verzichten. Wenn eine Einigung zwischen Gebäudeeigentümer und Nutzer vorliegt, auf die Bereitstellung der uVI zu verzichten, dürfte aber, jedenfalls für die Vergangenheit, eine Sanktionsmöglichkeit des Nutzers (3 %-Abzug) fraglich sein.