Für Abrechnungszeiträume, die vor Inkrafttreten der neuen HeizkostenV begonnen haben kann eine Verbrauchsanalyse mit Umlage der Kosten erstellt werden. Ein Abrechnungszeitraum stellt eine Einheit dar und Kosten, die bereits vor Inkrafttreten der Novellierung entstanden sind können verrechnet werden, auch wenn dies in der neuen Version nicht mehr der Fall ist. Es besteht ein Rückwirkungsverbot und rechtlicher Vertrauensschutz in bestehende Gesetze.