Warmwasserzähler und Wärmezähler müssen alle fünf Jahre und Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den “nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich, also der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. Die Jahreszahl auf der Plombe bzw. Klebemarke zeigt das Jahr der letzten Eichung, bei manchem Hersteller auch den Ablauf der Eichung. Bei Messgeräten, die nach den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Das „M“ steht dabei für Metrologie. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die nationalen Eichgültigkeitsdauern.