Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Ob er im Sommer oder im Winter beginnt und endet, wird vom Gebäudeeigentümer festgelegt. Der Abrechnungszeitraum kann aus organisatorischen Gründen um einige Tage vom Ablesezeitraum der Messgeräte abweichen. Das Mietrecht verlangt einen höchstens 12-monatigen Abrechnungszeitraum. Bei elektronischen Geräten, die den Stichtag speichern, wird der Verbrauchswert zum festgelegten Stichtag festgehalten.