Es gibt keine festgelegte harte Wirtschaftlichkeitsgrenze oder Härtefallregelung für Anlagen, die komplett fernablesbar sind. Es gilt die uVI-Pflicht gemäß HeizkostenV § 6a Abs. 1 und 2.

Allerdings unterliegt die uVI, wie alle Pflichten, die von der HeizkostenV ausgehen, der Wirtschaftlichkeit gemäß § 5 GEG. Durch die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen geht man von einem zusätzlichen Einsparpotenzial von 7% bis 12% aus. Dies ist theoretisch die Grenze der Wirtschaftlichkeit der jährlichen uVI-Kosten. Eine Einzelfallprüfung ist gegebenenfalls erforderlich.