In der HeizkostenV ist die Übermittlungsform der uVI nicht festgelegt. Die Forderung ist, den Endnutzern die Information mitzuteilen. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege erfolgen. Auch Internet, Webportal oder Smartphone-App bieten Möglichkeiten; in diesen Fällen muss der Endnutzer monatlich davon unterrichtet werden, dass ihm die Informationen zur Verfügung stehen.

Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, muss entsprechend zwingend eine postalische uVI erstellt werden, um die Vorgaben des § 6a HeizkostenV zu erfüllen.

Eine elektronische Informationsübermittlung ist von Blickwinkel des Klimaschutzes und aus Kostengründen zu bevorzugen (Papierverbrauch, Druck- und Handlingskosten)