Fällt ein Gerät aus oder haben wir beispielsweise keinen Zugang zur Wohnung, wird der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt. Den so erfassten anteiligen Verbrauch legen wir bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde.