In der neuen Heizkostenverordnung vom 01.Dezember 2021 finden Sie unter § 6a Abs.2 Nummer 1 die Angaben welche Informationen in der unterjährigen Verbraucherinformation enthalten sein müssen.
Unter anderem wird ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie verlangt.
Leider versäumt die Heizkostenverordnung darzulegen, wie der Verbrauch eines Durchschnittsnutzers / einer Nutzerkategorie ermittelt werden muss.Der normierte Durchschnittsnutzer stellt den bundesweiten durchschnittlichen Nutzer bzw. Energieverbraucher dar, für den vergleichbare Grundvoraussetzung angenommen werden, darunter Brennstoffart und Gebäudegröße. Anhand branchenweit erhobener Daten werden unterschiedliche Kategorien an normierten Durchschnittsnutzern entwickelt. Der Mittelwert aus einer der am ehesten vergleichbaren Nutzerkategorie wird der Liegenschaft zugeordnet. Die Angabe erfolgt in Kilowattstunde pro Quadratmeter (kWh/(m²*a)).
Die Energiebilanz von Wohngebäuden wird im Wesentlichen vom Energiebedarf für Raumheizung und Trinkwassererwärmung bestimmt. Das Nutzungsverhalten spielt eine große Rolle in Bezug auf den Energieverbrauch für Raumheizwärme – neben Faktoren wie Standort, Geometrie des Gebäudes, Dämmstandard der Außenhülle oder auch der Anlagen- und Regelungstechnik. Regional ist der Energieverbrauch teilweise sehr unterschiedlich. Dafür sind vorrangig die Einflussfaktoren Klima, Gebäudegüte und Nutzerverhalten verantwortlich.
Deswegen kann der Vergleich in der uVI mit einer vergleichbaren Nutzeinheit oder Nutzerkategorie auch nur als eine unpräzise Angabe wahrgenommen werden, gesetzlich sind wir allerdings verpflichtet diese Information in der uVi mitanzugeben.