Aktuelle Urteile

1. Mietausfallversicherung:
Betriebskosten: Auch Mietausfallsicherheit für Vermieter müssen Mieter mittragen

Mieter können nicht verlangen, dass Vermieter aus ihren Betriebskostenabrechnungen die für Gebäudeversicherungen den Anteil herausrechnen, der auf die Position „Mietausfallschaden“ entfällt. Dabei handelt es sich zwar nicht um den Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner sowie Besuchern, sondern vor allem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vermieters. Das spielt aber insoweit keine Rolle, weil die Mietausfallversicherung auch dem Schutz der Mieter dient, nämlich vor einem Regress des Vermieters, falls ein Mieter zumindest leichtfertig einen Schaden angerichtet hat.

BGH, VIII ZR 38/17 vom 06.06.2018

2. Kündigung von Funkserviceverträgen:

1. Bei gleichzeitig abgeschlossenen Mietverträgen über Funkmessgeräte und einem Vertrag über die Ablesung und Auswertung der erzielten Messergebnisse besteht eine sachliche Einheit wegen einer technischen Verschränkung der Leistungen.

2. Die AGB-rechtliche Laufzeitbeschränkung für Werkverträge mit Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 9 lit. A BGB wird unterlaufen, wenn durch technische Gegebenheiten der Verbraucher gezwungen wird, eine Kette von Abrechnungsverträgen zu schließen, um an die per Funk auslesbaren Messdaten der von ihm angemieteten Geräte zu gelangen.

AG Frankfurt am Main, 385 C 2556/17 (70), vom 21.09.2018

ähnlich: AG Würzburg, 17 C 3290/07, vom 19.06.2008 (ohne Funk)

3. Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel:

„Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.“

BGH, V ZR 89/17 vom 16.02.2018

 

Quelle Titelbild: Adobe Stock/Bits and Splits