CO2-Steuer: 10-Stufenmodel regelt Kostenaufteilung

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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG regelt Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie

Zum 01. Januar 2023 soll das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG in Kraft treten. Am 10. November 2022 hat der Deutsche Bundestag das 10-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Der Bundesrat billigte am 25. November 2022 den Bundestagsbeschluss. Der Gesetzesentwurf sieht beim Heizen mit Öl, Erdgas oder Fernwärme eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen vor.

CO2-Kostenaufteilung nach 10-Stufenmodell

Mit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes – CO2KostAufG ab dem 01.01.2023 sollen die CO2-Kosten in Wohngebäuden nach einem 10-Stufenmodell anhand des tatsächlichen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche auf Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Vermieter werden somit abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes an den Kohlendioxidkosten beteiligt.

Das 10-Stufenmodell legt fest, dass Mieter bei CO2 emissionsarmen Gebäuden einen höheren Anteil an den CO2-Kosten tragen müssen. Bei Wohngebäuden mit hohen CO2 Emissionen trägt dagegen der Vermieter einen höheren Anteil an den CO2-Kosten. Die Beteiligung an den CO2-Kosten soll bei Mietern zu einem sparsamen Umgang mit Energie anregen und bei Vermietern die energetische Verbesserung bei Immobilien vorantreiben.

Tabelle: Das 10-Stufenmodell für die CO2-Kosten-Verteilung entsprechend CO2KostAufG, Stand 10.11.2022

Für wen findet das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) Anwendung?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Für diese Anlangen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Dieses Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.

Für welche Abrechnungszeiträume trifft das 10-Stufenmodell zu?

Die im CO2KostAufG vorgesehene Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist für Abrechnungszeiträume, die mit dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den in 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Für die aktuelle Abrechnungsperiode besteht noch kein Handlungsbedarf!

Ausnahmen der CO2-Steuer

Das 10-Stufenmodell gilt nicht für Gewerbeimmobilien. Hier soll die CO2-Kostenaufteilung von Vermietern und Mietern hälftig getragen werden. Für Gewerbeimmobilien soll auch ein Stufenmodell 2025 folgen.

Preisentwicklung der CO2-Kosten

Die CO2-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel startete am 1. Januar 2021 und betrug 25 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2. Es ist eine kontinuierliche CO2-Preiserhöhung vorgesehen. Aktuell liegt der Preis pro Tonne bei 30 Euro. Die Erhöhung auf 35 Euro pro Tonne erfolgt erst zum 1. Januar 2024 und soll dann auf 45 Euro im Jahr 2025 steigen.

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EAD berücksichtigt zukünftig in der Heizkostenabrechnung das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz CO2KostAufG. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber, welche CO2 Informationen für eine gesetzeskonforme Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter von Ihnen hierzu notwendig sind.

CO2 Rechner

CO2-Kostenanteil einfach berechnen:

 

In drei Schritten können Sie mit dem DEUMESS Rechner eine Prognose der CO2-Kosten berechnen:

 1. Energieart auswählen.

2. Jährlichen Verbrauch angeben (falls Fernwärme genutzt wird, bitte den CO2-Faktor des Fernwärmeversorgers verwenden).

3. Gesamtwohnfläche des Gebäudes angeben.

 

 

 

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