IdA – Informationen in der Abrechnung gem. § 6a (3) der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Informationen in der Abrechnung (IdA) §6a (3) der Heizkostenverordnung

Nach §6a Absatz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV, besteht für Gebäudeeigentümer die Pflicht, künftig ergänzende Informationen mit der Heizkostenabrechnung an die Nutzer zu übermitteln.
Dies gilt für die Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.12.2021 beginnen. Von EAD erstellte Abrechnungen werden künftig die erforderlichen Informationen enthalten.

(c) Adobe Stock/doidam10

Erfahren Sie mehr über die IdA  in unserem Info-Flyer oder auf der EAD Webseite.

So sieht die IdA aus:

Das hier gezeigte Muster kann von Ihrem Dokument abweichen.

Was müssen Sie jetzt machen?

Gemäß der novellierten Heizkostenverordnung § 6a (3) sind Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, den Mietern und Eigentümern diese Verbrauchsinformationen zusätzlich zur klassischen Heizkostenabrechnung zukommen zu lassen. Die Ausweisung der individuellen Verbrauchsvergleiche und der anderweitigen Angaben übernimmt die EAD auf Basis der vorhandenen Verbräuche und Daten automatisch. Sie müssen dafür nichts weiter tun.

Als Hausverwaltung oder Eigentümer benötigt EAD lediglich von Ihnen zusätzlich die Angabe auf der Kostenaufstellung, ob weitere nicht erfasste, meist kostenfreie Energieträger zur Verfügung gestellt wurden. Meist könnte dies z.B. Solarenergie (Solarthermie) sein. Bei Fernwärme wird i.d.R. auch noch der CO2-Emissionsfaktor und der Primärenergiefaktor des Wärmenetzes benötigt. Diese Angaben finden Sie auf Ihrer Energieabrechnung oder auf der Website des Energielieferanten. Für viele Netze halten wir diese Werte für Sie vor, oder verwenden in Ausnahmefällen entsprechende Durchschnittswerte.

 

Haben Sie noch Fragen zur IdA? Wir informieren Sie gerne!

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