Wenn die vorhandene Ausstattung nicht interoperabel ist können vermutlich Reparaturen bzw. der Austausch einzelner Geräte auch weiterhin mit nicht interoperablen Geräten durchgeführt werden um die weitere Nutzbarkeit der gesamten Ausstattung zu erhalten, bzw. bis zu einem Regeltausch der gesamten Ausstattung. Endgültige Sicherheit gibt es hier aber erst durch entsprechende Rechtsprechung.

Gemäß § 5 Abs. 5 HeizkostenV muss fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die ab 01.12.2023 installiert wird, interoperabel sein. Grundsätzlich müssen ab diesem Zeitpunkt alle Geräte, die installiert werden, interoperabel sein.