Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV können einzelne Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt werden, wenn sie Teil eines Gesamtsystems sind das zu diesem Zeitpunkt nicht fernablesbar ist. Diese Ausnahmeregelung greift nur in der Übergangszeit bis 31.12.2026 um die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems zu erhalten.