Gemäß HeizkostenV § 5 Abs. 2 sind Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzereinheiten abgelesen werden können. Damit sind Walkby-Anlagen grundsätzlich fernablesbar, ebenso wie Anlagen mit einer Ausstattung außerhalb der Nutzereinheit, die ohne Funk abzulesen ist. Jedes Gebäude, das fernablesbar ist, muss eine uVI liefern.
Allerdings unterliegt die uVI der Wirtschaftlichkeit (§ 5 GEG) . Die Kosten für monatliche Anfahrten zum Gebäude, die Funkerfassung und das Weiterverarbeiten der so erfassten Daten dürften in der Regel nicht wirtschaftlich sein; Einzelfallprüfung ist notwendig. Zusätzlich würde es auch dem Grundgedanken hinter der uVI, der Energieeinsparung, zuwiderlaufen.