Gemäß § 1 Abs. 2 HeizkostenV tritt die WEG an die Stelle des Gebäudeeigentümers im Verhältnis zum einzelnen Wohnungseigentümer, und der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu seinem Wohnungsmieter. Bei Beauftragung einer Hausverwaltung wird diese Pflicht in der Regel auf die HV übertragen.
Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung kann einen Messdienst mit der Erstellung der uVI und ggfs. anderen Dienstleistungen beauftragen. Wer der Adressat der uVI ist, der Wohnungseigentümer, der diese an seinen Mieter weiterleitet, oder direkt der Wohnungsnutzer muss die WEG entscheiden und den Messdienst entsprechend beauftragen.