Informationen in der Abrechnung nach § 6a Abs. 3 sind zusätzliche Informationen, die mit der Jahresabrechnung zu liefern sind. Erstmalig müssen diese Informationen in Abrechnungen enthalten sein, deren Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten der neuen HeizkostenV, also ab dem 01.12.2021 beginnen. Diese Informationen müssen nicht alle zwangsläufig in der Abrechnung angedruckt sein, sie können auch über das Internet, über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine App zur Verfügung gestellt werden. Eine separate Benachrichtigung, dass die Daten zur Verfügung gestellt worden sind ist nicht erforderlich.